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   BVerfG, 16.07.1993 - 2 BvR 1282/93   

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https://dejure.org/1993,2264
BVerfG, 16.07.1993 - 2 BvR 1282/93 (https://dejure.org/1993,2264)
BVerfG, Entscheidung vom 16.07.1993 - 2 BvR 1282/93 (https://dejure.org/1993,2264)
BVerfG, Entscheidung vom 16. Juli 1993 - 2 BvR 1282/93 (https://dejure.org/1993,2264)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Ungültigerklärung der Hamburger Bürgerschaftswahl 1991

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Demokratiegebot - Gewaltenteilungsgrundsatz - Sämtliche Mitglieder der Verfassungsgerichtshöfe der Länder - Durch Länderparlamente gewählt - Objektiver Charakter - Wahlprüfungsverfahren

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 41 (Ls.)
  • NVwZ 1993, 1077
  • DVBl 1993, 1069
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (32)

  • BVerfG, 29.06.1983 - 2 BvR 1546/79

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei Anfechtung der Regelung zur

    Auszug aus BVerfG, 16.07.1993 - 2 BvR 1282/93
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann er dies nicht mit der Verfassungsbeschwerde geltend machen; dafür steht vielmehr ausschließlich der Organstreit zur Verfügung (vgl. BVerfGE 6, 445 [448 f.]; 62, 1 [32]; 64, 301 [312]).

    Das gilt selbst dann, wenn der Abgeordnete als Verfassungsverstoß ausschließlich Grundrechtsverletzungen rügt (vgl. BVerfGE 64, 301 [312]).

  • BVerfG, 26.04.1988 - 1 BvR 669/87

    Grundsätze des fairen Verfahrens bei unleserlicher Unterschrift des

    Auszug aus BVerfG, 16.07.1993 - 2 BvR 1282/93
    Zwar ist aus dem Rechtsstaatsgebot der Anspruch auf ein faires Verfahren abzuleiten (BVerfGE 57, 250 [274 f.]; 78, 123 [126]; 83, 182 [194]).

    Danach ist der Richter gehalten, das Verfahren so zu gestalten, wie die Parteien es von ihm erwarten dürfen; er darf sich insbesondere nicht in Widerspruch zu einem von ihm geschaffenen Vertrauenstatbestand setzen, auf den sich die Parteien eingerichtet haben (vgl. BVerfGE 69, 381 [387]) und ist allgemein zur Rücksicht gegenüber den Beteiligten in ihrer konkreten Situation verpflichtet (BVerfGE 78, 123 [126] m.w.N.).

  • BVerfG, 09.02.1982 - 1 BvR 191/81

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Auflösungsklage gegen eine

    Auszug aus BVerfG, 16.07.1993 - 2 BvR 1282/93
    Anspruch auf rechtliches Gehör hat zwar neben den am Verfahren Beteiligten auch derjenige, dem gegenüber sich eine gerichtliche Entscheidung materiell-rechtlich auswirkt und der von ihr in seinen Rechten unmittelbar betroffen wird (vgl. BVerfGE 21, 132 [137]; 21, 362 [373]; 60, 7 [13]; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 1988, 1963 ).

    Ebenso kann dahinstehen, ob aus Art. 103 Abs. 1 GG um der gebotenen Effektivität des Rechtsschutzes willen (BVerfGE 81, 123 [129]) im allgemeinen ein Anspruch desjenigen auf eine förmliche Verfahrensbeteiligung abzuleiten ist, der durch die zu treffende Entscheidung unmittelbar rechtlich betroffen wird (vgl. hierzu BVerfGE 21, 132 [138 f.]; 60, 7 [14], aber auch BVerfGE 49, 217 [219]).

  • VerfGH Berlin, 16.11.2022 - VerfGH 154/21

    Ungültigerklärung der Wahlen zum 19. Abgeordnetenhaus von Berlin und zu den

    Das Ziel der Vermeidung einer solchen Verfahrensverzögerung rechtfertigt den vom Verfassungsgerichtshof gewählten Beteiligungsweg (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 1993 - 2 BvR 1282/93 -, juris Rn. 24).
  • BVerfG, 25.01.2023 - 2 BvR 2189/22

    Grundsatz der Unantastbarkeit landesverfassungsgerichtlicher

    Die Verfassungsbeschwerde setzt sich schon nicht damit auseinander, dass das Vorgehen des Verfassungsgerichtshofs zur Information der Verfahrensbeteiligten durch den Zweck des Wahlprüfungsverfahrens, eine Entscheidung über die ordnungsgemäße Zusammensetzung des Parlaments zeitnah herbeizuführen, gerechtfertigt sein könnte (vgl. zur Nichtbeteiligung von Abgeordneten an einem Wahlprüfungsverfahren BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Juli 1993 - 2 BvR 1282/93 -, juris, Rn. 24).
  • VerfGH Sachsen, 16.08.2019 - 76-IV-19

    Landtagswahl: AfD Sachsen reicht Verfassungsbeschwerde ein

    Auch ist weder den subjektiven Teilhaberechten gemäß Art. 4 Abs. 1 SächsVerf noch dem freien Mandat aus Art. 39 Abs. 3 SächsVerf oder dem Recht jedes Wahlbewerbers auf Chancengleichheit aus Art. 41 Abs. 2 SächsVerf ein entsprechender gesetzgeberischer Regelungsauftrag zu entnehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 1991, BVerfGE 85, 148 [158 f.]; Beschluss vom 16. Juli 1993 - 2 BvR 1282/93 - juris Rn. 23, das als Konsequenz des Grundsatzes der Wahlgleichheit lediglich einen Anspruch des Wahlbewerbers darauf anerkennt, dass der Gesetzgeber ein Wahlprüfungsverfahren zur Verfügung stellt, um die gesetzmäßige Zusammensetzung des Parlaments zu gewährleisten, im Übrigen aber die Ausschließlichkeit des Wahlprüfungsverfahrens in ständiger Rechtsprechung für verfassungskonform erklärt, vgl. die oben zitierte Rechtsprechung des BVerfG, zuletzt Beschluss vom 11. September 2018 - 2 BvQ 80/18 - juris).
  • OVG Schleswig-Holstein, 21.10.2019 - 2 MB 3/19

    Verstoß gegen den Bewerbungsverfahrensanspruch, wenn bei der Wahl von

    Dem Landesgesetzgeber kommt bei der Ausgestaltung ein weitreichender Gestaltungspielraum zu (vgl.BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Juli 1993 - 2 BvR 1282/93 -, Rn. 17, juris).
  • VerfGH Thüringen, 11.03.1999 - VerfGH 30/97

    Individualverfassungsbeschwerde; Kreistagswahl; Wahlanfechtung; Kommunalwahl;

    Beschränkungen der (Kommunal-)Wahlanfechtung, wie § 31 Abs. 1 ThürKWG sie vorsieht, rechtfertigen sich aus Gründen der Rechtssicherheit, die ein wesentliches Element der Rechtsstaatlichkeit und damit eines Konstitutionsprinzips der Verfassung des Freistaats Thüringen darstellt (vgl. für den Bund: BVerfG, Beschluß vom 16. Juli 1993, DVBl. 1993, 1069 f.).
  • StGH Bremen, 13.09.2016 - St 3/16

    Die Wahlprüfungsbeschwerde der Landesorganisation Bremen der SPD ist unzulässig

    Ein Gerichtsverfahren mit potentiell massenhafter Beteiligung wäre aber nur schwer handhabbar (vgl. dazu BVerfG/K, DVBl 1993, 1069 f).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.03.1995 - 7 B 10556/95

    Wahlorgane ; Wahlprüfungsbehörde; Regelungen mit Verwaltungscharakter;

    Lautet die aufsichtsbehördliche Entscheidung im übrigen auf Wahlwiederholung, so liegt der Gedanke nahe, daß die unterbliebene Beteiligung des Wahlbewerbers nicht gegen verfassungsrechtliche Bestimmungen (vgl. BVerfG, DVBl 1993, 1069 zur Zulässigkeit entsprechender Einschränkungen subjektiver Beteiligungsrechte von Mandatsträgern im Verfahren der Wahlanfechtung) verstößt, weil das passive Wahlrecht mit dem Grundsatz der gleichberechtigten Verfahrensteilhabe als Wahlbewerber durch die Neuwahl gewahrt bleiben könnte.
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